ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

  1. Präambel

    • 1.1  Die KONO Marketing GmbH, Kurrentgasse 4/10, 1010 Wien (im Folgenden kurz „KONO“), entwickelt für und gemeinsam mit ihren Kunden Markenpositionierungen, Strategien, und koordiniert und setzt Maßnahmen der integrierten Marketingkommunikation um.

    • 1.1  Vertragspartner(im Folgenden kurz „Kunde“) sind Unternehmer im Sinne des § 1 Abs 2 KSchG, mit denen KONO einen Vertrag über Leistungen in den in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Tätigkeitsbereichen abschließt.

  2. Geltungsbereich

    • 2.1 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen(im Folgenden kurz „AGB“) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen und Geschäftezwischen KONO und ihren Kunden, sei es auf entgeltlicher oder unentgeltlicher Basis. KONO erbringt seine Leistungen auf Grundlage dieser AGB. Die bloße Inanspruchnahme von Leistungen von KONO durch den Kunden bewirkt, dass diese AGB einer solchen Geschäftsbeziehung zugrunde gelegt werden.

    • 2.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von KONO ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Vertragserfüllungshandlungen seitens KONO gelten nicht als Zustimmung zu den von KONO abweichenden AGB.

    • 2.3 Ergänzend zu diesen AGB gelten sonstige allenfalls individuell vereinbarte Vertragsbestimmungen inschriftlicher Form (Unterschrift). Formlose Erklärungen von KONO (auch per E-Mail) sind nicht bindend, soweit KONO nichts anderes vorsieht oder mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde.

    • 2.4 Die AGB können von KONO jederzeit einseitig und nach eigenem Ermessen geändert werden. Diese Änderungen werden dem Kunden angezeigt und gelten ihm gegenüber nach Ablauf von zwei Monaten; Änderungen können per E-Mail mitgeteilt werden. Der Kunde ist berechtigt, der Änderung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Verständigung schriftlich zuwider sprechen. Sofern der Kunde nicht widerspricht, gilt die Änderung als anerkannt und verbindlich. Auf die Möglichkeit des Widerspruchs und die soeben genannten Rechtsfolgen weist KONO in der E-Mail zur Bekanntgabe gesondert hin.

    • 2.5 Angebote von KONO sind freibleibend und unverbindlich.

  3. Leistungen von KONO

    • 3.1. Art und Umfang der konkret zuerbringenden Leistungen von KONO ergeben sich aus dem mit den Kundenabgeschlossenen Vertrag. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltesbedürfen der schriftlichen Bestätigung durch KONO.

    • 3.2 Die Änderung oder Einstellung der Dienstleistung sowie sämtlicher Spezifikationen ebendieser, sei es aus technischen oder betrieblichen Gründen, behält sich KONO ausdrücklich vor. KONO teilt dies dem Kunden mindestens zwei Monate vor Inkrafttreten schriftlich (per E-Mail) mit.

  4. Pflichten des Kunden

    • 4.1 Alle Leistungen von KONO (insbesondere alle Vorentwürfe, elektronische Dateien, Strategien) sind vom Kunden zu überprüfen und von diesem ab Erhalt binnen drei Werktagen freizugeben. Lässt der Kunde diese Frist ohne eine entsprechende Rückmeldung verstreichen, gelten die Leistungen als vom Kunden genehmigt.

    • 4.2 Der Kunde verpflichtet sich KONO alle Informationen und Unterlagen zeitgerecht und vollständig zur Verfügung zustellen, die für die Durchführung des Auftrages notwendig sind, selbst dann, wenn die Notwendigkeit der Unterlagen erst im Laufe der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Unterlässt der Kunde diese Freigabe der Unterlagen, trägt er den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von KONO geändert, wiederholt oder verzögert werden.

    • 4.3 Der Kunde verpflichtet sich weiters, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen(Logos, Fotos, etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte odersonstige Rechte Dritter zur überprüfen (Rechteclearing) und garantiert gegenüber KONO, dass sämtliche Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und demzufolge für die angestrebten Zwecke verwendet werden können. KONO haftet –jedenfalls im Innenverhältnis zu seinem Kunden – nicht wegen Verletzung derartiger Rechte Dritter durch vom Kunden zur Verfügung gestellter Unterlagen. Wird KONO dennoch wegen einer solchen Rechtsverletzung von Dritter Seite in Anspruch genommen, so hat der Kunde KONO schad- und klaglos zu halten. Der Kunde hat KONO sämtliche, durch die Inanspruchnahme Dritter entstandener, Nachteile zu ersetzen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Es gehört der Pflicht des Kunden an, KONO bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen und derartige Ansprüche von KONO fernzuhalten.

    • 4.4 Der Kunde haftet für von ihm bereitgestellte Daten. KONO übernimmt keinerlei Haftung für allfällige Schäden, die durch die bereitgestellten Daten entstanden sind.

    • 4.5 Die alleinige Verantwortung für die Einhaltung von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der von KONO entwickelten Projekte liegt beim Kunden.

    • 4.6 Der Kunde stimmt zu von KONO im Außenverhältnis als Referenzkunde genannt zu werden.

    • 4.7 Der Kunde setzt KONO über allfällige Änderungen in der Anschrift oder sonstigen wesentlichen Informationenunverzüglich in Kenntnis. Andernfalls gelten Erklärungen von KONO an die ihr zuletzt vom Kunden bekannt gegebene Kommunikationsmöglichkeit als zugestellt. Allenfalls durch fehlerhafte Angaben entstandene Kosten (etwa bei Fehlbuchungen wegen falscher Kontoangaben) sind vom Kunden zu tragen.

    • 4.8 KONO ist berechtigt dem Kundenrechtlich bedeutsame Erklärungen auch per E-Mail, SMS, oder anderer elektronischer Medien, allenfalls unter Beifügung einer elektronischen Signatur, zuzusenden (diese Regelung gilt auch für Rechnungen).

    • 4.9 Als zugegangen gelten Erklärungen, sobald der Kunde diese unter gewöhnlichen Umständen abrufen bzw. zur Kenntnis nehmen kann.

  5. Konzept und Ideenschutz

    • 5.1 Ladet der potentielle Kunde KONO vor Abschluss des Hauptvertrages ein, ein Konzept zu erstellen und kommt KONO dieser Einladung nach, gilt Folgendes:

    • 5.2 Schon durch die Einladung und deren Annahmetritt der potentielle Kunde mit KONO in ein Vertragsverhältnis(„Pitching-Vertrag“), das den AGB unterliegt.

    • 5.3 Der potentielle Kunde bestätigt, dass KONO bereits durch die Konzepterstellung kostenintensive Vorleistungener bringt, wenngleich dem potentiellen Kunden selbst noch keine Leistungspflichten daraus erwachsen.

    • 5.4 Das Konzept wird in seinen sprachlichen und grafischen Teilen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Schon aufgrund dessen ist es dem potentiellen Kunden verwehrt, diese Teile ohne Zustimmung von KONO zu nutzen und zu bearbeiten. Des Weiteren werden jene Elemente des Konzepts geschützt, die zwar keine Werk höhe erreichen und somit nicht dem Schutz des Urheberrechtsgesetz unterliegen, jedoch dem Konzept ihre Eigenart und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung verleihen. Diese werberelevanten Ideen stehen meist am Beginn jedes Schaffensprozesses und können als der Ursprung von Vermarktungsstrategien und demnach allem in Folge Hervorgebrachten definiert werden. Unter dem Begriff Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Webetexte, Werbemittel, Grafiken, Illustrationen und dgl. verstanden.

    • 5.5 Der potentielle Kunde verpflichtet sich zur Unterlassung von der wirtschaftlichen Verwertung oder Nutzung der von KONO im Rahmen des Konzeptes präsentierten Ideen außerhalb des Korrektivs eines später abgeschlossenen Hauptvertrages.

    • 5.6 Behauptet der potentielle Kunde er sei schon vor der Präsentation von KONO auf dieselben Ideen gekommen, hat er dies KONO binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation schriftlich(Möglichkeit auch per E-Mail), unter der genauen Anführung von Beweismitteln, die einer zeitlichen Beurteilung dienen, bekannt zu geben. Gelingt dem potentiellen Kunden diese Beweiserbringung nicht, gehen die Vertragsparteiendavon aus, dass KONO dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Verwendet daraufhin der potentielle Kunde die Idee von KONO, ist davonauszugehen, dass ein Vertragsverhältnis entsteht.

    • 5.7 Will der potentielle Kunde diesnicht, kann er sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch die Zahlung einer angemessenen Entschädigung zuzüglich 20% Umsatzsteuer befreien. Erst durch die vollständige Bezahlung und Eingang dieser bei KONO tritt die Befreiung ein.

  6. Social Media Kanäle

    • 6.1 KONO weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ (z.B. Facebook, Instagram, im Folgenden kurz: Anbieter)es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritteaus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von KONO nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und-auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. KONO arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zu Grunde. Ausdrücklich anerkennt der Kunde mit der Auftragserteilung, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. KONO beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissenauszuführen und die Richtlinien von „Social Media Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann KONO aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.

  7. Gewährleistung, Haftung undSchadenersatz

    • 7.1 Es liegt in der Pflicht des Kunden, seinerseits alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit keine Beeinträchtigungen der Leistungen von KONO eintreten.

    • 7.2 Stellt der Kunde einen allfälligen Mangel fest bzw. hätte er feststellen müssen, hat er diesen unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 14 Tagen nach Leistung durch KONO, verdeckte Mängelinnerhalb von 14 Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter genauer Beschreibung des Mangels anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt und Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Leistung sind ausgeschlossen.  

    • 7.3 Bei einer berechtigten und rechtzeitigen Mängelrüge, wird der Mangel entweder durch Verbesserung oder Austausch der Leistung durch KONO innerhalb einer angemessenen Frist behoben. Der Kunde ermöglicht KONO alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen. Im Falle der Verbesserung durch KONO, liegt es am Kunden die mangelhafte Sache auf seine Kosten an KONO zu übermitteln. KONO ist auch berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für KONO mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrecht zu.

    • 7.4 Die Leistung auf ihre rechtliche, vor allem wettbewerbs-, marken-, urheber- sowie verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zur überprüfen, liegt in der Pflicht des Kunden. KONO ist lediglich zur Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Wurden Inhalte vom Kunden vorgegeben oder genehmigt worden, haftet KONO nicht im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung allfälliger Warnpflichten gegenüber dem Kunden.

    • 7.5 Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungs- bzw. Haftungsansprüchen beträgt sechs Monate ab Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber KONO gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt binnen einem Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

    • 7.6 Die Haftung von KONO sowie ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen für Sach- oder Vermögensschäden ist in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt gleichermaßen für unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, sowie wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung. Die Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen, sowie aus Delikt, ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Demnach haftet KONO für von ihr verursachter Sach- oder Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. KONO haftet nur für den Ausgleich typischer und vorhersehbarer Schäden. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Der Ausschluss der Haftung von KONO gilt in jenen Fällen auch für die persönliche Haftung ihrer Erfüllungsgehilfen.

    • 7.7 Die Haftung von KONO für Ansprüche, die auf Grund der von ihr erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahmen) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn KONO ihrer allfälligen Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. KONO haftet insbesondere nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen odersonstige Ansprüche Dritter. Der Kunde hat KONO diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Es gilt eine Haftungsbeschränkung für KONO bis zur Höhe des Auftrags.

    • 7.8 Schadenersatzansprüche verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens, spätestens jedoch binnen drei Jahren ab der Verletzungshandlung von KONO, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht. Schadenersatzansprüche sind bis zur Höhe desvereinbarten Honorars beschränkt.

  8. Fremdleistungen,Beauftragung Dritter

    • 8.1 KONO führt ihre Leistungen selbst aus, ist jedoch auch nach ihrem freien Ermessen dazu berechtigt, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen oder derartige Leistungen zu substituieren.

    • 8.2 Im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt die Beauftragung von Dritten entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. KONO wählt diese Dritten sorgfältig und nach eigenem Ermessen aus und achtet dabei darauf, dass dieser alle erforderlichen Qualifikationen besitzt.

    • 8.3 Gehen Verpflichtungen gegenüber Dritten über die Vertragslaufzeit hinaus, hat der Kunde hierfür einzutreten. Dies gilt ausdrücklich auch im Falle der Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  9. Termine, Vertragsrücktritt

    • 9.1 Verbindliche Leistungsfristen und Terminabsprachen sind schriftlich von KONO zu bestätigen. Sonstige angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, nur als annähernd und unverbindlich seitens KONO.

    • 9.2 Soweit und solange sich die Verpflichtungen von KONO aus Gründen, die sich nicht zu vertreten hat, wie in Fällen höherer Gewalt (z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, sich auf die Leistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten) und anderer unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, stellt dies keine Vertragsverletzung dar und die Leistungsverpflichtungen ruhen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Fristen verlängern sich entsprechend. Dauert eine solche Verzögerung länger als zwei Monate an, sind KONO und der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    • 9.3 Soweit sich KONO in Verzug befindet, kann der Kunde erst gültig vom Vertrag zurücktreten, nachdem er KONO schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, außer der Kunde weist Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nach.

    • 9.4 Der vorzeitige Vertragsrücktritt seitens KONO ist – neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen – auch bei Annahmeverzug, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder bei Abweisung eines Insolvenzantrages mangels kostendeckenden Vermögens, der Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den Kunden oder bei Vereitelung der Leistung durch den Kunden, möglich.

    • 9.5 Tritt der Kunde, ohne hierfür berechtigt zu sein, vom Vertrag zurück oder begehrt unberechtigt dessen Aufhebung, ist KONO berechtigt, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen.

    • 9.6 Ein Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs an KONO, Seitzergasse 6, 1010 Wien zu erklären.

  10. Urheberrecht

    • 10.1 Sämtliche Leistungen von KONO, einschließlich jener aus dem fortlaufenden Entwicklungsprozess (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Strategien, Prozesse, Pläne, Prospekte, Negative, Dias, Grafiken, physische/digitale Modelle, technische Unterlagen), sowie einzelne Teile daraus, bleiben neben den einzelnen Werkstücken und Entwurfsoriginalen im Eigentum von KONO und können von dieser jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses –zurückverlangt werden. Zahlt der Kunde das Honorar, erwirbt er dadurch das Recht zur Nutzung. Soweit KONO und der Kunde nicht anderslautende Vereinbarungen treffen, darf der Kunde die Leistungen von KONO ausschließlich innerhalb Österreichs nutzen. Voraussetzung für den Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von KONO ist in jedem Fall die vollständige Bezahlung des Honorars. Wird die Leistung schon vor diesem Zeitpunkt vom Kundenverwendet, beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

    • 10.2 Jegliche Änderungen und/oder Bearbeitungen von erbrachten Leistungen von KONO, wie deren Weiterentwicklung durch den Kunden selbst oder für diesen tätige Dritte, sind nur mit der ausdrücklichen Zustimmung von KONO und – soweit die Leistung auch urheberrechtlich geschützt ist – des Urhebers zulässig.

    • 10.3 Wird eine Leistung für einen über ihren ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang vom Kunden genutzt, ist jedenfalls die Zustimmung von KONO erforderlich. Dafür steht KONO und –falls die Leistung urheberrechtlich geschützt ist – auch dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

    • 10.4 Für die Nutzung von Leistungen von KONO, für die diese konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages die Zustimmung von KONO notwendig. Im 1. Jahr nach Ablauf des Agenturvertrages steht KONO ein Anspruch in Höhe der im ehemaligen Vertrag vereinbarten Vergütung zu. Im 2. Jahr nach Ablauf des Vertrages die Hälfte und im 3. Jahr ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung.

    • 10.5 Der Kunde haftet gegenüber KONO für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des vereinbarten bzw. - bei Ermangelung einer Vereinbarung – des für die Nutzung angemessenen Honorars.

    • 10.6 KONO ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf sich und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dafür dem Kunden ein Entgeltanspruch zusteht.

    • 10.7 KONO ist berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website auf bestehende oderehemalige Geschäftsbeziehungen zum Kunden mit Namen und Firmenlogo aufmerksam zu machen (Referenzhinweis).

  11. Geheimhaltung

    • 11.1 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber KONO, alle ihm im Zusammenhang mit dem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gelangten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Dies gilt nur insoweit nicht, als diese bereits allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtungen mitgeteilt werden, vom Empfänger selbst nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

    • 11.2 Die von KONO beigezogenen Subunternehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer nach diesem Punktentsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

    • 11.3 Verstößt der Kunde gegen die Geheimhaltungsverpflichtung, haftet er KONO für sämtliche dadurch entstandenen Schäden.

  12. Dauer, Kündigung

    • 12.1 KONO behält sich das Recht vor, den Vertrag mit dem Kunden jederzeit mit einer Frist von vierzehn Kalendertagen zu kündigen. Individuelle Vereinbarungen sind in schriftlicher Form möglich.

    • 12.2 Eine außerordentliche Kündigung durch KONO mit sofortiger Wirkung – bei derer dem Kunden keine Ansprüche gegen KONO zustehen – ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bzw. unter folgenden Voraussetzungen möglich:

      • 12.2.1 Der Kunde tätigt unvollständige oder unrichtige Angaben oder erbringt nicht geforderte Nachweise.

      • 12.2.2 Der Kunde befindet sich in Zahlungsverzug im Ausmaß von 14 Tagen; eine Nachfristsetzung ist nicht erforderlich.

      • 12.2.3 Die Ausführung der Leistung wird aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich.

      • 12.2.4 Es besteht ein begründeter Verdacht, dass Leistungen missbräuchlich verwendet werden.

      • 12.2.5 Es bestehen berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden und dieser auf Begehren von KONO weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet.

    • 12.3 KONO ist berechtigt, bei Vorliegeneiner dieser in diesem Punkt 11.2 angeführten Kündigungsgründe eine Sicherheitsleistung (Kaution, Bürgschaft, Bankgarantie eines im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Instituts) oder eine Vorleistung (wie etwa 6Monate Vorauszahlung) vom Kunden zu verlangen, statt unmittelbar zu kündigen.

    • 12.4 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn KONO gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt und diese trotz einer schriftlichen Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes fortsetzt.

    • 12.5 Sofern KONO vor der Kündigung Fremdleistungen in Auftrag gegeben hat, die sich auf einen Zeitpunkt nach dem vorzeitigen Vertragsende beziehen, werden die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag von KONO mit der Vertragsbeendigung auf den Kunden übertragen. Der Kunde hält ab diesem Zeitpunkt KONO hinsichtlich aller Ansprüche desleistungserbringenden Dritten schad- und klaglos. Ausgenommen davon sind KONO zustehende Honoraransprüche.

  13. Honorar

    • 13.1 Alle Honorarpositionen verstehen sich, wenn nicht ausdrücklich anders angeführt, in Euro und als Netto-Honorarzuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Wurde im Einzelfall keine Vereinbarung getroffen, hat KONO für erbrachte Leistungen und Überlassung von urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechten, Anspruch auf ein marktübliches Honorar.

    • 13.2 Jene Leistungen von KONO, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu entlohnen. Der Kunde hat alle KONO erwachsenden Barauslagen zu ersetzen.

    • 13.3 Der Honoraranaspruch von KONO entsteht, wenn nichts anderes vereinbart ist, für jede einzelne Leistung, sobald dieser erbracht wurde. KONO kann vom Kunden zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse verlangen. Für Aufträge, die sich über einen längeren Zeitraumerstrecken, ist KONO berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.

    • 13.4 Kostenvoranschläge von KONO sind unverbindlich. Ist abzusehen, dass die tatsächlichem Kosten die von KONO schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird der Kunde über die höheren Kosten von KONO informiert. So eine Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, sofern der Kunde nicht binnen drei Werktagen nach dessen Benachrichtigung schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Kostenüberschreitungen, die 15% nicht überschreiten, bedürfen keiner gesonderten Benachrichtigung; sie gelten vom Kunden als von vornherein genehmigt.

    • 13.5 Werden die in Auftrag gegebenen Arbeiten ohne Einbindung von KONO – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – vom Kunden einseitig geändert bzw. abgebrochen, hat der Kunde die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen von KONO entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und ihr alle sonstigen angefallenen Kosten zu erstatten. Wird der Auftrag nicht aufgrund einer grob fahrlässigen odervorsätzlichen Pflichtverletzung seitens KONO abgebrochen, steht KONO darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) vom Kunden zu, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Durch die Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde keinerlei Nutzungsrecht an bereits erbrachten Leistungen; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind KONO zurückzustellen und unterliegen ihrem Eigentum. Kostenallfälliger Dritter Vertragsparteien gelten nicht als von KONO zu tragenden Nebenkosten und sind vom Kunden direkt mit der dritten Vertragspartei zu klären. Der Kunde hat KONO von Ansprüchen von Dritten schad- und klaglos zustellen.

  14. Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Eigentumsvorbehalt

    • 14.1 Sofern im Einzelfall keine besondere Zahlungsbedingung schriftlich vereinbart wurde, ist das Honorar sofort mit der Zustellung der Honorarnote fällig. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. KONO behält sich das Eigentum für gelieferte Waren und erbrachten Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten vor.

    • 14.2 Zahlungen des Kunden werden immer auf die älteste Schuld angerechnet.

    • 14.3. Für den Fall des Zahlungsverzuges werden Zinsen in der Höhe von 8% über dem Basiszinssatz fällig und beginnen auch ohne Einmahnung durch KONO zu laufen. Der Kunde übernimmt bei Zahlungsverzug jedenfalls die angefallenen Mahn- und Inkassospesen. Diese Vereinbarung umfasst insbesondere die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest EUR 20,- pro Mahnung sowie eines von einem mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltes gestellten Mahnschreibens. Weitere Rechte und Pflichten, insbesondere Schadenersatzansprüche, bleiben vorbehalten.

    • 14.4 Bei Zahlungsverzugs des Kunden ist KONO von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern, oder – unter Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurücktreten. Bereits erbrachte Teilleistungen und Leistungen werden sofort fällig gestellt.  Bei einem Rücktritt hat der Kunde KONO ein angemessenes Entgelt zu leisten mit Abzug des Betrages, den sich KONO durch den Rücktritt erspart hat. Des Weiteren steht KONO das Recht zu, bis zur Begleichung des aus haftenden Betrages mit der Erbringung weiterer Leistungen abzuwarten. Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.

    • 14.5 Bei der Erfüllung des Honorars in Raten, ist KONO berechtigt für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern.

    • 14.6 Rechnungen gelten als anerkannt, wenn nicht binnen 3 Monaten nach Rechnungslegung schriftlich dagegen Einwand erhobenwurde und der Kunde nicht binnen 2 weiteren Monaten den Rechtsweg bestreitet.

    • 14.7 Der Kunde hat kein Recht mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von KONO aufzurechnen, außer KONO hat die Forderung des Kunden schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden ist ausgeschlossen.

    • 14.8 Forderungen gegen KONO dürfen ohne ihre ausdrückliche und schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

  15. Datenschutz

    • 15.1 Der Kunde erklärt sich als einverstanden, dass seine persönlichen Daten (Name/Firma, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnisse, Ansprechperson, Geschäftsanschrift und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Telefaxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindungen, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zweck der Vertragserfüllung und Kundenbetreuung sowie für eigene Werbezwecke, wie zum Beispiel Zusendung von Angeboten, Werbeprospekten und Newsletter (in Papier-oder elektronischer Form), sowie für Hinweise auf die zum Kunden bestehende oder vormalig bestehende Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis)automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.

    • 15.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Webezwecken bis auf Widerrufzugesendet werden darf.

    • 15.3 Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail oder Brief an die im Kopf der AGB angeführten Kontaktdaten von KONO widerrufen werden.

    • 15.4 Im Übrigen gelten die Datenschutzbedingungen auf der Website von KONO.

  16. Sonstige Bestimmungen

    • 16.1 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der gegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oderteilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt, zu ersetzen.

    • 16.2 Die Geltendmachung der Verkürzung über die Hälfte gemäß § 934 ABGB (leasio enormis) ist gegenüber KONO ausgeschlossen.

    • 16.3 Jede Verfügung des Kunden über die aufgrund des Vertrages bestehenden Rechte und Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch KONO; KONO ist jedoch berechtigt, Verträge auch ohne Zustimmung des Kunden auf einen Dritten zu übertragen. In diesem Fallgelten diese AGB für das Vertragsverhältnis weiter, sofern KONO nicht einseitig andere Regelungen festgelegt hat.

    • 16.4 Für den Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen KONO und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht; auch dann, wenn die Anwendung des Produkts / der Dienstleistung im Ausland erfolgt oder jeglicher anderer Bezug zum Ausland hergestellt wird. Ausgeschlossen vom Anwendungsbereich sind die im österreichischen Recht vorgesehenen Verweisungsnormen sowie das UN-Kaufrecht.

    • 16.5 Erfüllungsort ist der Sitz von KONO, demnach Wien Innere Stadt. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald KONO die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.

    • 16.6 Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts Wien Innere Stadt als zwischen KONO und dem Kunden vereinbart. Jeder Kunde ist verpflichtet, eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung zu unterschreiben.

    • 16.7 KONO trifft keine Verpflichtung, von ihr erstellte Unterlagen länger als sechs Monate nach Vertragsbeendigung aufzubewahren. Auf Wunsch des Kunden erstellt KONO bei Vertragsende Kopien der erhaltenen Unterlagen und stellt sie dem Kunden gegen Bezahlung der ihr angefallenen Kosten in geeigneter Form zur Verfügung.

    • 16.8 KONO ist es gestattet Unternehmen, die sich im selben Geschäftszweig wie der Kunde betätigen, zu betreuen und mit ihnen Verträge abzuschließen.

    • 16.9 Bezeichnungen, die sich in diesem Vertrag auf natürliche Personen beziehen und nur in männlicher Form angeführt sind, gelten und beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Wir deine Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen angewendet, ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

  17. Ergänzende Bestimmungen für Verbrauchergeschäfte

    • 17.1 Für zwischen KONO und Verbrauchern abgeschlossenen Verträgen gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes.

    • 17.2 Der Verbraucher hat ein Rücktrittsrecht gemäß § 3 KSchG gegenüber KONO; hat der Verbraucher seine Vertragserklärung nicht in den von KONO dauernd benützten Geschäftsräumen abgegeben, kann er von diesem Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt kann bis zum tatsächlichen Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche erklärt werden. Die Rücktrittsfrist beginnt mit der Ausfolgung eines Schreibens an den Verbraucher, das zumindest den Namen und die Anschrift von KONO, sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages zu laufen. Dem Verbraucher wird das Rücktrittsrecht verwehrt, wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit KONO zwecks Vertragsabschlusses angebahnt hat, oder wenn vor dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten abgehaltenwurden.

    • 17.3 KONO haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässig verschuldete Verletzungen der übernommenen Verpflichtungen. Die in Punkt 7.8 normierte Begrenzung für die Ersatzpflicht im Falle grober Fahrlässigkeit gilt bei Konsumenten nicht.

    • 17.4 Die Beweislastumkehr in Punkt 7.6 gilt nicht für Konsumenten.

    • 17.5 Für Konsumenten gelten nicht die Fristen in Punkt 7.8, sondern die gesetzlichen Fristen (drei Jahre ab Kenntnis des Schadens sowie Schädigers bzw. der absoluten Frist von 30 Jahren.).

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